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Bauordnungen der Länder (Bsp. Sachsen)

  • §3 :
    • bauliche Anlagen müssen geschützt und erhalten werden
    • in erster Linie steht der Schutz von Mensch und Umwelt
    • maßgebend für die Ausführung ist die DIN 68800, Teil 4
  • §16 :
    • es dürfen keine Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und durch tierische u. pflanzliche Schädlinge entstehen
    • bei Befall durch den Echten Hausschwamm oder den Hausbock (tierischer Holzschädling) besteht Meldepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde durch den Besitzer des Gebäudes
      (Besitzer = Nutzer,Eigentümer=diejenige Person, die im Grundbuch steht)
    • Bauaufsichtsbehörde reagiert :
    • 1. Gutachten erstellen (Kosten trägt der Verursacher)
    • 2. Sanierung (Kosten trägt der Verursacher)
    • es darf keine toxische Belästigung durch Holzschutzmittel entstehen (Toxische Raumluftbelastung)
  • § 24 :
    • es sollen nur Holzschutzmittel mit Prüfzeichen verwendet werden
      ( Institut für Bautechnik, RAL)

Gefahrstoffverordnung

  • § 15e Schädlingsbekämpfung, insbesondere Anhang V Nr. 6, regelt die Anzeigepflicht, die Sachkunde für die Ausführung und die Dokumentation

Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS

  • TRGS 523: Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (Sachkunde, UVV und Ausführung)
  • TRGS 507: Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern

DIN 68 800 "Holzschutz"

  • Die Standardrichtlinien nach dem Stand der Technik sind die entsprechenden DIN Vorschriften mit ihren Ausführungsanweisungen und Anwendungsbestimmungen.
  • Im Holzschutz ist es die DIN 68 800, insbesondere Teil 4 für den bekämfenden Holzschutz und Teil 3 für vorbeugende chemische Holzschutzmaßnahmen.
  • In der neuen DIN 68 800 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen besteht, wenn eine Gefährdung durch Insekten oder Pilze vorliegt.
  • Die Gefährdung wird entsprechend den fünf Gefährdungsklassen 0, 1, 2, 3 und 4 eingeordnet.
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